Allgemeine Geschäftsbedingungen
KonPro GmbH
Konstruktions- und Projektierungsbüro
Bruchheide 1
49163 Bohmte
Geschäftsführer: Jochen Wiechert, Stefan Mosel
AG Osnabrück
HRB 203512
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen dem Konstruktions- und Projektierungsbüro KonPro GmbH (nachfolgend „KonPro“ genannt) und seinen Kunden (nachfolgend „Kunde“ bzw. „Auftraggeber“ genannt) schriftlich, mündlich oder in sonstiger Form abgeschlossenen Verträge. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen seitens des Ingenieurbüros nicht ausdrücklich widersprochen wird.
1.2 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur gültig, wenn die KonPro GmbH diesen vor
Auftragsannahme schriftlich zugestimmt hat.
§ 2 Schriftform
2.1 Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Mündliche Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie nachträgliche Vertragsänderungen, einschließlich der Abrede, auf die Schriftform zu verzichten.
2.2 Des Weiteren genügt die Übersendung der Schriftform per Telefax.
§ 3 Zustandekommen von Verträgen
3.1 Der Vertrag zwischen KonPro und dem Kunden kommt zustande, wenn entweder der Kunde ein Angebot von KonPro vorbehaltlos und ohne Änderung annimmt und KonPro den Auftrag schriftlich bestätigt oder KonPro ein Angebot des Kunden schriftlich bestätigt.
3.2 Der Kunde ist an sein Angebot ab Eingang bei KonPro gebunden.
3.3 Kostenvoranschläge und Angebote von KonPro sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung durch KonPro zustande.
§ 4 Lieferungs- und Leistungsumfang
4.1 Der Inhalt und Umfang der von KonPro zu erbringenden Leistungen ergibt sich vorrangig aus der schriftlichen Vertragsurkunde nebst Anlagen, sofern eine solche nicht vorliegt, aus der schriftlichen Auftragsbestätigung.
4.2 KonPro ist zu Teilleistungen berechtigt.
§ 5 Subunternehmer
5.1 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass KonPro unter Umständen zur Erbringung bestimmter Leistungen Subunternehmer einschaltet.
§ 6 Lieferzeit
6.1 Verbindliche Lieferzeiten bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung beider Vertragsparteien.
6.2 Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der Mitwirkungspflicht des Auftraggebers voraus. Sollte der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht in Verzug kommen, verlängert sich die Lieferzeit ohne weitere Ankündigung um den Zeitraum des Verzuges des Auftraggebers.
6.3 Die Lieferzeit ändert sich auch beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die KonPro trotz der nach Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte. Mögliche Ursachen hierfür können z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe sowie Streiks sein. KonPro muss seinen Kunden solche Hindernisse unverzüglich mitteilen.
6.4 Bei Änderung oder Erweiterung des ursprünglich fixierten Leistungsumfangs ist die Lieferzeit für den gesamten Auftrag neu zu vereinbaren.
6.5 KonPro übernimmt kein Beschaffungsrisiko. KonPro ist sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit KonPro für eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung auf eine Belieferung durch Dritte angewiesen ist und KonPro trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages seinerseits den Liefergegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit für Vorsatz und Fahrlässigkeit bleibt unberührt. KonPro wird den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn KonPro vom Vertrag zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben und dem Kunden diesem Falle die entsprechende Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten.
§ 7 Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1 Der Kunde stellt KonPro alle ihm zur Verfügung stehenden Informationen, die in Zusammenhang mit dem Vertrag/Auftrag stehen, unverzüglich zur Verfügung. Insbesondere gewährleistet der Kunde, dass alle Mitwirkungshandlungen seinerseits oder seitens seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig und für KonPro ohne Kosten erbracht werden.
7.2 Sollte der Auftraggeber mit seiner Mitwirkungspflicht in Verzug kommen, ist KonPro berechtigt, ihm zur Nachholung dieser Pflicht eine angemessene Frist zu setzen. Erfolgt die Mitwirkungshandlung ohne rechtfertigenden Grund nicht innerhalb dieser Frist, ist KonPro berechtigt, den Vertrag mit dem Kunden zu kündigen.
§ 8 Eigentums- und Rechtevorbehalt
8.1 Bis zur vollständigen Bezahlung behält sich KonPro das Eigentum an der Kaufsache bzw. den erbrachten Leistungen sowie die unbedingte Übertragung von Nutzungsrechten im vertragsgegenständlichen Umfang vor. Eine Veräußerung, Verpfändung, Vermietung, Verleihung oder sonstige Zugänglichmachung an einen Dritten ist bis zum vollständigen Eigentums- und Rechteübergang an den Kunden nicht zulässig.
8.2 Die Ausübung des Eigentums- und Rechtevorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. KonPro ist jedoch berechtigt, über die Sache, für welche das Eigentumsrecht geltend gemacht wurde, nach angemessener Frist anderweitig zu verfügen.
§ 9 Preise und Zahlungsbedingungen
9.1 Die Vergütung der von KonPro zu erbringenden Leistungen wird im Einzelvertrag zwischen KonPro und dem Kunden festgelegt.
9.2 Soweit sich aus den entsprechenden Angaben nichts anderes ergibt, verstehen sich sämtliche Preisangaben netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und Versandkosten ab Sitz von KonPro. Zusätzliche vom Kunden gewünschte Sonderverpackungen oder Liefermodalitäten sind nicht eingeschlossen.
9.3 Wechsel, Schecks und sonstige unbare Zahlungsmittel nimmt KonPro lediglich erfüllungshalber an.
9.4 Die Abrechnung der Aufträge erfolgt nach Beendigung der Arbeiten oder, wenn vereinbart, nach Leistungsfortschritt in Teilbeträgen. Bei Teillieferungen wird der auf diese Teillieferung entfallende Rechnungsbetrag fällig, unabhängig von dem Umfang der noch ausstehenden Restlieferungen.
9.5 Sollte sich während eines laufenden Auftrages die Notwendigkeit ergeben, in gegenseitigem Einvernehmen den Umfang der zu erbringenden Leistungen zu erweitern, ist KonPro berechtigt, den Mehraufwand entsprechend dem aktuellen Stundensatz oder zu einem hierfür zu vereinbarenden Festpreis zusätzlich in Rechnung zu stellen.
9.6 Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt ohne Abzug dem in der Rechnung
angegebenen Konto gutzuschreiben.
9.7 Sämtliche Forderungen von KonPro gegenüber dem Kunden werden sofort fällig, wenn der Kunde Zahlungsbedingungen nicht eingehalten hat oder KonPro nach Vertragsabschluss eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Kunden bekannt wird. KonPro ist in solch einem Fall auch berechtigt, weitere Leistungen und Lieferungen nur auszuführen, wenn der Kunde zuvor eine der weiteren Lieferung oder Leistung entsprechenden Vorauszahlung oder eine Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bürgschaft erbracht hat.
§ 10 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
10.1 Gegenüber Ansprüchen von KonPro kann der Kunde nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen.
10.2 Zur Zurückbehaltung von Leistungen, die der Kunde aufgrund eines Vertrages mit KonPro schuldet, ist dieser nur berechtigt wegen solcher Ansprüche, die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, mit diesem Vertrag zusammenhängen und unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 11 Abtretung von Ansprüchen
11.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche gegenüber KonPro, die keine Geldforderungen sind, ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch KonPro, an Dritte abzutreten.
§ 12 Gewährleistung
12.1 Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung und Prüfung erkennbare Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der von KonPro gelieferten Leistungen hat der Kunde innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Prüfung nicht erkennbare Abweichungen hat der Kunde innerhalb von 7 Tagen nach Offenkundigkeit schriftlich zu rügen. Bei Versäumung dieser Rügefristen kommt eine Gewährleistung für die davon betroffenen Mängel nicht mehr in Betracht.
12.2 Beim Vorliegen einer berechtigten Mängelanzeige hat der Kunde KonPro schriftlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Dabei steht das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neuleistung in jedem Fall KonPro zu, wenn der Kunde Unternehmer ist. Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder in direktem Zusammenhang damit stehenden Mangel stehen KonPro zwei Nacherfüllungsversuche innerhalb einer angemessenen Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Will der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistungen verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist in soweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem zweiten erfolglosen Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Ein Rücktritt wegen eines nur unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.
§ 13 Haftung
13.1 Die Haftung von KonPro für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB); insoweit haftet KonPro für jeden Grad des Verschuldens.
13.2 Versendet KonPro Waren im Auftrag des Kunden über Dritte (z.B. Speditionen oder sonstige Transportunternehmen), geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Sache mit Übergabe an den Dritten auf den Kunden über. Etwaige eigene Ansprüche gegen den Dritten wird KonPro an den Kunden abtreten oder für diesen im eigenen Namen geltend machen; weitergehende Ansprüche des Kunden gegenüber KonPro sind ausgeschlossen.
13.3 KonPro ist nicht verpflichtet, vom Auftraggeber erhaltene Vorgaben (wie z.B. Maßangaben, Berechnungen oder betriebsspezifische Angaben) zu prüfen, es sei denn, die Verifizierung der Vorgaben wurde explizit schriftlich vereinbart. Für Fehler in den vom Kunden gelieferten Vorgaben haftet KonPro in keinem Fall.
13.4 Tritt KonPro bei der Auswahl von Dienstleistern (z.B. Konstrukteuren, Übersetzern, usw.) lediglich als Vermittler auf, und erteilt der Kunde an diese in seinem Namen und auf seine Rechnung Aufträge, übernimmt KonPro hierfür keinerlei Haftung oder Gewährleistung.
13.5 Der Kunde steht dafür ein, dass durch die Verwendung der von ihm oder seinen Mitarbeitern an KonPro übergebenen Vorgaben Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Kunde stellt KonPro in dieser Hinsicht von Ansprüchen Dritter frei und leistet im Schadensfall Ersatz des entstandenen Schadens.
§ 14 Geheimhaltung
14.1 KonPro sowie seine Kunden und dessen Erfüllungsgehilfen verpflichten sich, alle im Verlauf eines Projektes ausgetauschten Unterlagen und Informationen vertraulich und mit der nötigen Sorgfalt gegenüber Dritten zu behandeln. Schaltet KonPro zur Erbringung von Teilleistungen Subunternehmer ein, verpflichtet sich KonPro, auch diese vertraglich zur Geheimhaltung zu verpflichten.
§ 15 Datenschutz
15.1 Alle den Kunden betreffenden Daten speichert und verarbeitet KonPro unter strikter Beachtung aller einschlägigen Datenschutzbestimmungen. Der Kunde erklärt seine ausdrückliche Zustimmung, dass KonPro alle Kundenstammdaten auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung speichert und unter Beachtung bestehender Datenschutzbestimmungen verwendet. Ein externer Datenschutzbeauftragter wurde von uns bestellt.
§ 16 Stornierung
16.1 Die Beendigung eines laufenden Projektes kann von beiden Seiten nur aus wichtigem Grund herbeigeführt werden. Wird aus einem Grund gekündigt, den KonPro zu vertreten hat, so steht KonPro nur die Vergütung der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu. In allen anderen Fällen behält KonPro sich den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar vor, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen.
§ 17 Referenzen
17.1 Der Kunde erklärt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung, dass KonPro ihn in ihrer Werbung oder gegenüber Dritten als Referenzadresse nennen kann.
§ 18 Anwendbares Recht
18.1 Auf das Rechtsverhältnis der Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
18.2 Setzt der Kunde Produkte oder sonstige Lieferungen und Leistungen von KonPro außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein, so obliegt die Beachtung damit im Zusammenhang stehenden ausländischen Rechts oder deutscher Ausfuhrbestimmungen ausschließlich dem Kunden.
§ 19 Gerichtsstand und Erfüllungsort
19.1 Ist der Kunde Vollkaufmann, ist Osnabrück Gerichtsstand und 49163 Bohmte Erfüllungsort für beide Seiten für die jeweiligen vertraglichen Pflichten.
§ 20 Salvatorische Klauseln
20.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen oder Teile davon unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Der Kunde und KonPro werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung in ihrer wirtschaftlichen Zwecksetzung am nächsten kommt. Dies gilt für eine Lücke des Vertrages und seine Auslegung entsprechend.
Stand 06.10.2009